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§ 1 Name und Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein“. (2) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins (DAV). (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziele und Aufgaben (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der freiberuflichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und der Sanierung tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dies erfolgt insbesondere durch
Zu diesen Zwecken kann sie mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Verbindung aufnehmen und pflegen. (2) Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und den ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins statt. (3)
Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden
Aufgaben. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt werden, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und deren/dessen berufliches Interesse sich besonders auf Insolvenzrecht und/oder Sanierung richtet, soweit sie/er nicht bereits Mitglied ist. (2)
Persönlichkeiten, die sich im Fachgebiet verdient gemacht haben,
kann der Geschäftsführende Ausschuss die Ehrenmitgliedschaft
verleihen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder,
ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft enden - durch Tod- durch Austritt - durch Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft endet darüber hinaus - durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt - durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein. (2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss erklärt werden. (3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung noch nicht gezahlt hat. (4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. § 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft Organe der Gemeinschaft sind 1. der Geschäftsführende Ausschuss
§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe (1) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus 8 Mitgliedern und einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltverein zu benennenden Mitglied des Deutschen Anwaltvereins zusammen. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. (2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern (ordentliche und Ehrenmitglieder) der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Anwaltsblatt. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. (5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung übe
§ 7 Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses (1)Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat. (2) Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. § 8 Beirat Die Arbeitsgemeinschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Beirat einrichten, dessen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht angehören müssen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Geschäftsführenden Ausschuss berufen. § 9 Beitrag Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und eventuelle Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung***. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 28. Februar einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr. § 10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25 % aller Mitglieder beschlossen werden. _________________________________
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