Fiskusprivileg bei Insolvenzverfahren gefährdet Arbeitsplätze
- Rückschritt in die Steinzeit -
Berlin (DAV). Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit dem aktuellen
Sparprogramm angekündigt, dass sie das so genannte „Fiskusvorrecht“ im
Insolvenzverfahren wieder einführen will. Damit würden die
Finanzämter regelmäßig vor den anderen Gläubigern
aus der Insolvenzmasse ihre Forderungen geltend machen können. Der
Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich entschieden gegen diese beabsichtigte
Wiedereinführung aus, da sie nicht nur gegen elementare Grundsätze
des Insolvenzrechts verstößt, sondern wohl auch zum Abbau
von Arbeitsplätzen und zu Steuermindereinnahmen führen wird.
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Die Bundesregierung lässt sich mit ihrer beabsichtigten Entscheidung
zur Wiedereinführung des „Fiskusvorrechts“ von kurzfristigen
und vordergründigen Überlegungen leiten. Sie sieht nur vermeintliche
Mehreinnahmen, deren Höhe aus der Luft gegriffen erscheint und für
die es jedenfalls keine empirische Grundlage gibt“, so Rechtsanwalt
Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Die Bundesregierung bedenke
nicht, dass es je nach Ausgestaltung des Vorrechts durch die drastische
Aushöhlung der Insolvenzmassen in Zukunft wesentlich schwieriger
wird, Unternehmen zu sanieren, da nicht genug Masse vorhanden ist.
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Weniger Sanierungen bedeuten aber den Verlust von Arbeitsplätzen,
die sonst gerettet werden könnten“, so Ewer weiter. Unternehmen,
die nach dem heutigen Stand sanierungsfähig wären, müssten
in der Zukunft liquidiert werden, dies würde auch zu Steuermindereinnahmen
führen.
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Mit der Einführung des Fiskusprivilegs wird es für ab 01.Januar
2011 eröffnete Insolvenzverfahren zu Ausschüttungen auf vorrangige
Forderungen der Finanzämter erst in den Jahren 2014 bis 2024 kommen.
Die im Sparpaket der Bundesregierung vorgesehenen 500 Mio. Euro aus diesem
Komplex sind damit völlig utopisch. Die Regierung gibt damit der
eigenen Kasse Steine statt Brot. Das Fiskusprivileg würde damit
das weltweit modernste Insolvenzrecht in die Steinzeit zurücksetzen“,
ergänzt Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Mitglied des DAV-Vorstands
und Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung.
Da es keine Gegenrechnung für die normalen Insolvenzgläubigern
entstehenden Quotenausfälle gäbe, sei davon auszugehen, dass
es zu Steuermindereinnahmen kommen werde.
Das Fiskusvorrecht wurde 1999 abgeschafft mit der Begründung der
damaligen Bundesregierung: „Die Konkursvorrechte beruhen auf keinem
einleuchtenden Grundgedanken, sie sind wirtschaftlich nicht gerechtfertigt
und sie führen zu ungerechten Verfahrensergebnissen. (...)“ Dem
ist nach Ansicht des DAV nichts hinzuzufügen.
Die angeblich von der Bundesregierung vorgebrachte Benachteiligung
gegenüber
Banken ist Folge des allgemeinen Privatrechts, da deren Forderungen regelmäßig
mit Sicherheiten versehen sind. Die Bundesregierung begründet die
Maßnahme damit, dass es wieder zu einer Gleichbehandlung kommt.
Das Gegenteil ist allerdings der Fall: Es kommt zu einer Ungleichbehandlung
der Gläubiger zugunsten des Fiskus. Beispielsweise würden künftig
Lieferanten den Nachteil haben, dass der Fiskus durch sein Vorrecht bei
dessen Kunden je nach Ausgestaltung entweder eine volle Befriedigung
erhält oder zumindest bei der Restverteilung ebenfalls bevorzugt
werden würde. Diese liefernden Unternehmen müssten dann sehen,
wo sie bleiben.
Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins finden Sie unter http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/SN-10/SN34-2010.pdf.

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