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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen
in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein,

mit diesem Mitglieder-Rundbrief Nr. 2/2010 möchte der Geschäftsführende Ausschuss Sie über aktuelle Themen informieren. (Die letzte Ausgabe Nr. 1/2010 erhielten Sie am 04.03.2010.)

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
im Auftrag des Geschäftsführenden Ausschusses

Rechtsanwalt Udo Henke
Geschäftsführer Deutscher Anwaltverein

Berlin, den 10. März 2010

 

1) Meldeschluss für den 7. Deutschen Insolvenzrechtstag

Um in der Teilnehmerliste des 7. Deutschen Insolvenzrechtstages aufgeführt zu werden, die den Tagungsmappen beiliegt, ist Anmeldeschluss Freitag, der 12. März 2010, 12.00 Uhr. Danach bitten wir um Vor-Ort-Anmeldung.

2) Ertragssteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einem Insolvenzplanverfahren, aus einer erteilten Restschuldbefreiung oder einer Verbraucherinsolvenz

Erstmal hat das BMF damit die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gemäß dem BMF-Schreiben an die Oberlandesgerichte zu Unternehmensplaninsolvenzen auch für natürliche Personen bestätigt. Die ausdrückliche Erklärung im BMF-Schreiben vom 27.03.2003, dass keine Begünstigung von natürlichen Personen bei Planinsolvenzen möglich sei, ist danach ausdrücklich nicht anzuwenden.

Das Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Der komplette Wortlaut steht auf den Internetseiten des BMF unter http://www.bundesfinanzministerium.de unter der der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerart und Einkommensteuer zum Abruf zur Verfügung (siehe Anlage).

3) Einsicht in Steuerakten des Insolvenzschuldners

Die Finanzgerichtsbarkeit stützt die Verweigerungshaltung der Finanzverwaltung, dem Insolvenzverwalter die Einsicht in die Steuerakten des Schuldners zu verwehren. Die Finanzverwaltung befürchtet durch diese Einsichtnahme vermehrt Insolvenzanfechtungen. Die Finanzgerichtsbarkeit stützt dies. Die Arbeitsgemeinschaft wird dies zum Anlass nehmen, beim Gesetzgeber vorstellig zu werden. Der Insolvenzverwalter kann in seinen Rechten nicht schlechter gestellt werden, als der Insolvenzschuldner selbst. Die "berechtigten Belange" von Ehepartnern spielen nur in Einzelfällen eine Rolle und können ausreichend berücksichtigt werden. Dazu vgl. die Anlage (Pressemitteilung des FG-Rheinland-Pfalz vom 05.03.2010).

 

Mitgliederrundbrief als pdf-Datei

 



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